Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V.
Straße der Jugend 114, 03046 Cottbus
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Satzung des Blinden-und-Sehbehinderten-Verbandes Brandenburg e.V. (BSVB)
Der Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg hat auf der


Landesdelegiertenkonferenz am 10. Mai 2014 in Cottbus die nachfolgende Neufassung der Satzung beschlossen:
Satzung des BSVB, 2014 Stand 31.1.2014
Anmerkung
Der Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. (BSVB) wurde am 4.11.1990 in Wildau gegründet. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus unter der Nummer VR 1253 eingetragen. Auf Grund gesetzlicher und sprachlicher Änderungen gibt sich der BSVB eine neue Satzung, die der aktuellen Situation angepasst wurde.
Inhalt
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe
§ 8 Die Landesdelegiertenkonferenz
§ 9 Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz
§ 10 Verwaltungsrat
§ 11 Die Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 12 Landesvorstand
§ 13 Aufgaben des Landesvorstandes
§ 14 Geschäftsstelle und Geschäftsführer
§ 15 Aufgaben des Geschäftsführers
§ 16 Fachgruppen und Arbeitskreise
§ 17 Die Bezirksgruppen
§ 18 Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe
§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe:
§ 20 Der Vorstand der Bezirksgruppe
§ 21 Aufgaben des Vorstandes der Bezirksgruppe
§ 22 Abstimmung und Wahlen
§ 23 Einladung und Ladungsfristen
§ 24 Versammlungsleitung und Protokollführung
§ 25 Satzungsänderungen
§ 26 Auflösung des Verbandes


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband trägt den Namen: „Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Branden-burg e.V.“ (BSVB).
(2) Er hat seinen Sitz in Cottbus.
(3) Der Verband ist Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V.
(4) Der Verband ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Bran-denburg e.V.


§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Behinderte.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vertretung als Selbst-hilfeorganisation der Interessen von Menschen im Land Brandenburg, die blind oder wesentlich sehbehindert sind oder als Patienten mit einer bedrohlichen Augenerkrankung der Beratung oder Unterstützung bedürfen.
(3) Der Verband ist politisch unabhängig.
(4) Ausgerichtet auf die vorstehend genannten Personen sind die Zwecke des Ver-bandes:
a) die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung der Betroffenen,
b) die Förderung ihrer Selbstbestimmung,
c) die Förderung ihrer gleichberechtigten Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der Gesellschaft sowie
d) die Erhaltung und Verbesserung ihrer medizinischen Versorgung.
(5) Diese Aufgaben erfüllt er insbesondere durch:
a) Einflussnahme auf die Gesetzgebung und Gesetzesanwendung,
b) Rechtsberatung im zulässigen Rahmen,
c) Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
d) Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und Mitwirkung bei der Erschließung neuer Erwerbsmöglichkeiten, z.B. durch die Trägerschaft von Integrationsfach-diensten,
e) Förderung der medizinischen Rehabilitation und von Maßnahmen zur Verhütung von Sehbehinderung und Blindheit,
f) Bereitstellung von Informationen zu medizinischen Fragen und von Hilfen zur Bewältigung krankheits- oder patientenbezogener Probleme, namentlich durch den Erfahrungsaustausch mit Gleichbetroffenen,
g) Durchsetzung von Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen, unter anderem durch Aushandeln von Zielvereinbarungen und Mitarbeit in regionalen und lan-desweit tätigen Gremien,
h) Förderung der Entwicklung und der Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel,
i) Unterstützung der Frühförderung blinder und sehbehinderter Kinder,
j) Förderung sowohl der spezifischen als auch der inklusiven Erziehung und Bil-dung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher,
k) Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Mobilität von blinden und sehbehinderten Menschen im öffentlichen Raum,
l) Unterstützung kultureller und sportlicher Betätigung blinder und sehbehinder-ter Menschen,
m) Beratung und Interessenvertretung blinder und sehbehinderter Menschen in An-gelegenheiten des Verbraucherschutzes,
n) Förderung der Arbeit mit jüngeren Mitgliedern,
o) Beteiligung an der Trägerschaft sowie Förderung von Einrichtungen, die der Re-habilitation oder der Erholung sowie der inklusivern Bildung dienen,
p) Öffentlichkeitsarbeit unter Nutzung aller geeigneten Medien,
q) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,
r) Errichtung von und Beteiligung an rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftun-gen.


§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband ist selbstlos tätig.
(2) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet wer-den.
(4) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
(5) Die Mitglieder haben bei etwaigem Ausscheiden aus dem Verband, bei einer Auf-lösung oder Aufhebung des Verbandes keinerlei Ansprüche an das Verbandsver-mögen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Mit Zustimmung des Landesvorstandes kann Personen über die Erstattung not-wendiger Auslagen hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung, eine Vergü-tung oder eine Vorstandsentschädigung (Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG) gewährt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verband hat ordentliche, fördernde sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer blind oder wesentlich sehbehindert ist oder als Patient mit einer bedrohlichen Augenerkrankung der Beratung oder Unterstüt-zung bedarf und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann ein Elternteil ordentliches Mitglied werden.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verband finanziell oder ideell unterstützen und nicht die Aufnahmevoraussetzungen eines ordentlichen Mitgliedes erfüllen.
(4) Persönlichkeiten, die sich durch ihr Eintreten für die Anliegen des Verbandes oder durch deren Förderung außerordentliche Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Landesvorstandes vom der Landesdelegiertenkonferenz zu Ehren-mitgliedern ernannt werden.


§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
a) sich an die Beschlüsse der Verbandsorgane zu halten,
b) die festgesetzten Beiträge innerhalb der festgelegten Fristen zu leisten,
c) Minderjährigen unter 14 Jahre die Mitgliedschaft im Verband zu ermöglichen und deren Vertretung im Verband durch einen Erziehungsberechtigten zu ge-statten.
(2) Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und von der Leitung Rechenschaft über die geleistete Arbeit zu verlangen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet die Lei-tung der Bezirksgruppe.
(2) Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller das Recht der Berufung beim Lan-desvorstand.
(3) Der Antragsteller hat das Recht auf persönliche Anhörung.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) Streichung der Mitgliedschaft oder
d) durch Ausschluss.
(5) Der Austritt muss mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich der Leitung der Bezirksgruppe erklärt werden.
(6) Der Bezirksgruppenvorstand kann eine Streichung der Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit beschließen wenn das Mitglied mit sechs Monaten mit seiner Beitragszah-lung im Rückstand ist.
(7) Die Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe kann ein Mitglied aus dem Verband ausschließen, wenn es die ihm gegenüber dem Verband obliegenden Pflichten gröblich verletzt hat.
(8) Gegen Beschlüsse nach Abs. 6 und 7 ist die Berufung beim Landesvorstand zuläs-sig. Diese ist binnen drei Monaten schriftlich bei der Geschäftsstelle des Landes-verbandes einzulegen.
(9) Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
(10) Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe erforderlich. Das Gleiche gild im Falle der Endscheidung des Verwaltungsrates über Berufungen wegen Streichung der Mitgliedschaf und des Ausschlusses.


§ 7 Organe
Organe des Verbandes sind:
a) die Landesdelegiertenkonferenz,
b) der Verwaltungsrat,
c) der Landesvorstand,
d) die Bezirksgruppen.


§ 8 Die Landesdelegiertenkonferenz
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Bezirksgruppen,
b) den Mitgliedern des Landesvorstandes,
c) den Ehrenmitgliedern.
(2) Jede Bezirksgruppe bis zu 50 Mitgliedern entsendet 2 Delegierte, von 51 bis 100 Mitgliedern 3 Delegierte. Bei mehr als 100 Mitgliedern, 4 Delegierte.
(3) Jeder Delegierte hat eine Stimme.
(4) Ein Delegierter kann bis zu 2 Stimmen auf sich vereinigen.
(5) Das übertragen von Stimmen auf Delegierte einer anderen Bezirksgruppe ist nicht möglich.
(6) Die Landesdelegiertenkonferenz muss alle 4 Jahre einberufen werden.
(7) Außerordentliche Landesdelegiertenkonferenzen müssen einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat oder ein Drittel der Bezirksgruppen dieses schriftlich beantragt.
(8) Der Landesvorstand kann eine außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz von sich aus einberufen, wenn er dies für erforderlich hält.
(9) Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder vertreten ist.
(10) Anträge zur Landesdelegiertenkonferenz sollen sechs Wochen vorher, zu ei-ner außerordentlichen Landesdelegiertenkonferenz drei Wochen vorher schriftlich bei der Verbandsgeschäftsstelle eingehen.
(11) Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet die Landes-delegiertenkonferenz.


§ 9 Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz
Ihre Aufgaben sind:
a) Wahl des Landesvorstandes und Abberufung von Mitgliedern des Landesvor-standes,
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
c) Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
e) Erledigung von Beschwerden und Berufungen in letzter Instanz,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes,
g) Beratung und Beschlussfassung über Leitlinien und Grundsätze der Verbands-arbeit.


§ 10 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und aus je einem Vertreter der Bezirksgruppen.
(2) Der Verwaltungsrat wird mindestens einmal jährlich einberufen.
(3) Er ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der möglichen Stimmen vertreten ist.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.


§ 11 Die Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Seine Aufgaben sind:
a) Festsetzung der Beiträge, der Umlagen und der einzuhaltenden Fristen,
b) Prüfung der Tätigkeit des Landesvorstandes,
c) Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) Entscheidung über die Entlastung des Landesvorstandes,
e) Feststellung des Haushaltsplanes,
f) Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder,
g) Berufung von Fachgruppen, Arbeitskreisen und Beauftragten,
h) Berufung des Wahlausschusses,
i) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
(2) Bei Entscheidungen nach Abs. 1 Buchstabe d sind die Mitglieder des Landesvor-standes nicht stimmberechtigt.


§ 12 Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) ein Stellvertreter
c) 5 Beisitzer
(2) Der Landesvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
(3) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder der Landesdelegiertenkonfe-renz, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Angestellte des Verbandes können nicht gewählt werden.
(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den BSVB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder vertritt den Verband al-lein. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter sind berechtigt, leitenden Mitarbeitern des Verbandes und den Bezirksgruppenleitern für einzelne Rechtsgeschäfte Voll-macht zur Vertretung des BSVB im Rechtsverkehr zu erteilen.
(5) Er tagt mindestens dreimal im Kalenderjahr.
(6) Der Landesvorstand ist an die Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz und des Verwaltungsrates gebunden.


§ 13 Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand
a) fasst Beschlüsse zur Erfüllung der Verbandsaufgaben,
b) entscheidet endgültig über Beschwerden,
c) kann einen Geschäftsführer berufen oder abberufen und trifft alle das Dienstver-hältnis berührenden Entscheidungen durch eine Dienstanweisung,
d) bearbeitet Anträge der Vorstände der Bezirksgruppenleitungen und der Mitglie-der.
(2) Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gäste zu seinen Beratungen einladen, zeit-weilige Arbeitsgruppen bestellen und Beauftragte ernennen.


§ 14 Geschäftsstelle und Geschäftsführer

(1) Zur Durchführung der Aufgaben kann der Verband eine Geschäftsstelle unterhal-ten.
(2) Der berufene Geschäftsführer sollte ordentliches Mitglied des Verbandes im Sinne dieser Satzung sein.
(3) Er darf nicht gleichzeitig dem Landesvorstand angehören.


§ 15 Aufgaben des Geschäftsführers
Seine Aufgaben sind:
a) Wahrnehmung der laufenden Geschäfte,
b) Durchführung der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse,
c) gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes als besonderer Vertreter des BSVB im Sinne von § 30 BGB,
d) Führung der Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Verbandes,
e) Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsorgane mit beratender Stimme.


§ 16 Fachgruppen und Arbeitskreise

(1) Die Fachgruppen und Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte eine Leitung, die aus dem Leiter, dem Stellvertreter und bis zu drei Beisitzern bestehen kann. Diese ge-ben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch den Landesvorstand bedarf.
(2) Die Leiter der Fachgruppen und Arbeitskreise sowie die Beauftragten für besonde-re Aufgaben nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsra-tes teil und berichten dort über ihre Tätigkeit.


§ 17 Die Bezirksgruppen
(1) Die Mitglieder des Verbandes sind im Land Brandenburg in Bezirksgruppen orga-nisiert. Dabei handelt es sich um eine Personenvereinigung ohne Rechtspersön-lichkeit, die in ihrer Tätigkeit durch den Landesvorstand und seine Einrichtungen unterstützt und angeleitet wird.
(2) Eine Bezirksgruppe kann eine oder mehrere Selbsthilfegruppen bilden.
(3) Die Namen der Bezirksgruppen beschließt der Verwaltungsrat in Absprache mit der Bezirksgruppe.


§ 18 Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe
(1) Die Mitgliederversammlung einer Bezirksgruppe setzt sich zusammen aus:
a) den ordentlichen Mitgliedern,
b) den fördernden Mitgliedern,
c) den Ehrenmitgliedern und
d) dem Bezirksgruppenvorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Außerdem muss sie einberufen werden, wenn dieses von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder gefordert wird.
(3) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Bezirksgruppe mit jeweils ei-ner Stimme, wobei Stimmenübertragung unzulässig ist.
(4) Die fördernden und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung ist an die Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz, des Verwaltungsrates und des Landesvorstandes gebunden.


§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe
Ihre Aufgaben sind:
a) Wahl des Bezirksgruppenvorstandes,
8
b) Wahl von Ersatzkandidaten für den Bezirksgruppenvorstand, wenn ein Mitglied vor Beendigung der Wahlperiode ausscheidet,
c) Abberufung eines Mitgliedes des Bezirksgruppenvorstandes, wenn dieses die übertragenen Aufgaben gröblich missachtet oder wenn Verstöße im Sinne dieser Satzung vorliegen,
d) Wahl der Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz,
e) Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes der Be-zirksgruppe,
f) Kontrolle der Tätigkeit des Bezirksgruppenvorstandes,
g) Entlastung des Bezirksgruppenvorstandes,
h) Berufung ehrenamtlicher Rechnungsprüfer zur Prüfung der Finanzen,
i) Festlegung von Schwerpunkten der weiteren Arbeit der Bezirksgruppe,
j) Bearbeitung von Anträgen,
k) Beratung von Hinweisen an den Landesvorstand.


§ 20 Der Vorstand der Bezirksgruppe

(1) Dem Vorstand der Bezirksgruppe gehören an:
a) die / der Vorsitzende,
b) ein Stellvertreter und
c) mindestens ein, jedoch höchstens drei weitere Mitglieder.
(2) Der Vorstand der Bezirksgruppe wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand der Bezirksgruppe gewählt wurde und sich konstituiert hat.
(3) Gewählt werden können alle Mitglieder der Bezirksgruppe, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der Vorstand der Bezirksgruppe führt die Geschäfte der Bezirksgruppe und ist an die Beschlüsse und Richtlinien der Landesdelegiertenkonferenz, des Verwaltungs-rates, des Landesvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Er arbeitet eng mit der Geschäftsstelle und den Einrichtungen des Verbandes zusammen.
(5) Ist kein Bezirksgruppenvorstand vorhanden, werden diese Aufgaben von einer Person wahrgenommen, die in Abstimmung mit der Bezirksgruppe durch den Lan-desvorstand beauftragt wird.


§ 21 Aufgaben des Vorstandes der Bezirksgruppe
Seine Aufgaben sind:
a) Bildung von örtlichen und regionalen Selbsthilfegruppen und Berufung ihrer Lei-tungen,
b) Organisation der Beratung und Betreuung der Mitglieder in den Selbsthilfegrup-pen,
c) Durchführung von öffentlichen Sprechstunden für Ratsuchende,
d) Organisation der regionalen Öffentlichkeitsarbeit,
e) Sicherung der Finanzierung der Verbandsarbeit in der Bezirksgruppe,
f) Sicherstellung der Beitragszahlung der Mitglieder und weiterer Eigenfinanzie-rungen auf der Grundlage gesonderter Richtlinien des Verwaltungsrates,
g) Entscheidung über die zeitweilige Stundung oder Ermäßigung des Mitgliedsbei-trages ordentlicher Mitglieder in sozialen Notsituationen auf Antrag,
h) Entscheidung über die Streichung eine Mitgliedschaft,
i) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
j) die Bearbeitung von Anträgen,
k) die Sicherung der Teilnahme an den Veranstaltungen des Landesvorstandes


§ 22 Abstimmung und Wahlen
(1) Die Verbandsorgane sind, sofern in dieser Satzung nichts anderes festgelegt wur-de, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweils stimmberechtigten Mitglie-der anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn einer jeden Beratung fest-zustellen. Sie bleibt, auch wenn die in Satz 1 genannte Mindestzahl im Verlauf der Beratung nicht mehr gegeben ist, solange erhalten, bis auf Antrag eines stimmbe-rechtigten Mitgliedes die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
(2) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes aussagt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimme-nenthaltung als nicht abgegebene Stimme. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden.
(3) Die Dauer einer Wahlperiode beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss einer Wahlversammlung und endet mit dem Schluss der nächsten Wahlversammlung, je-doch nicht vor erfolgter Neuwahl. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Landes-delegiertenkonferenz müssen die Wahlen in den Bezirksgruppen vorausgehen.
(4) Zur Vorbereitung und Durchführung der Verbandswahlen beruft der Verwaltungsrat auf seiner letzten ordentlichen Sitzung in dem Jahr, das einer Landesdelegierten-konferenz vorangeht, einen Wahlausschuss. Dieser bleibt bis zur Berufung eines neuen Wahlausschusses im Amt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stell-vertreter und zwei Beisitzern.
(5) Der Wahlausschuss nimmt die Kandidatenvorschläge für den Landesvorstand ent-gegen. Der Vorsitzende, der oder die Stellvertreter und die Beisitzer des Landes-vorstandes und der Bezirksgruppenleitungen werden in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung gewählt. In den Bezirksgruppen kann eine offene Wahl er-folgen, wenn sie von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Bei einer offenen Wahl können die Beisitzer auch im Blockwahlverfahren gewählt werden. Die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz werden von den Mit-gliederversammlungen in einem Wahlgang gewählt.
(6) Eine Stichwahl ist bei Stimmengleichheit durchzuführen. Bei der Wahl der Beisitzer gelten die als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Das Wahlverfah-ren regelt der Wahlausschuss.
(7) Es kann ein Kandidat in Abwesenheit gewählt werden, wenn er vorher sein Einver-ständnis gegeben hat, dass er die Wahl annimmt.


§ 23 Einladung und Ladungsfristen

(1) Die Einladung zu den Beratungen der Verbandsorgane erfolgt durch den Vorsit-zenden des Landesvorstandes und des Vorsitzenden der Bezirksgruppe oder deren Stellvertretern zu deren Veranstaltungen.
(2) Die Ladung erfolgt schriftlich durch Rundschreiben, Email oder Fax. Es sind der Ort, die Zeit und die vorläufige Tagesordnung anzugeben.
(3) Die Ladungsfristen betragen:
a) Zur Landesdelegiertenkonferenz drei Monate,
b) Zur außerordentlichen Landesdelegiertenkonferenz einen Monat,
c) Zum Verwaltungsrat einen Monat,
d) Zur Landesvorstandssitzung zwei Wochen,
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e) Zur Bezirksgruppenversammlung zwei Wochen,
f) Zur Bezirksgruppenvorstandssitzung zwei Wochen.
(4) Bei außerordentlichen Landesdelegiertenkonferenzen kann die Einberufungsfrist auf einen Monat verkürzt werden.


§ 24 Versammlungsleitung und Protokollführung
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz, die außerordentliche Landesdelegiertenkonfe-renz und den Verwaltungsrat leitet der Vorsitzende des Landesvorstandes, die Be-zirksgruppenversammlung der Vorsitzende des Bezirksgruppenvorstandes, bei Verhinderung deren Stellvertreter. Bei Verhinderung beider bestimmt der jeweilige Vorstand den Versammlungsleiter.
(2) Über die Beratungen der Landesdelegiertenkonferenz, des Verwaltungsrates und des Landesvorstandes ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses ist vom Ver-sammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Die Fachgruppen und Arbeitskreise sind gehalten, die Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die weiteren Aufgaben in einem schriftlichen Jahresbericht zusammenzufassen und an die Geschäftsstelle zu übergeben.
(4) In den Bezirksgruppen des Verbandes sind über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen der Bezirksgruppenleitungen Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Sie sind der Geschäftsstelle zu übergeben.
(5) Hat eine Bezirksgruppe keinen Vorstand, so übernimmt die Aufgaben aus §§ 23 und 24 die vom Landesvorstand beauftragte Person.


§ 25 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur durch die Landesdelegiertenkonferenz mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn der Antrag in sei-nem Wortlaut mindestens sechs Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz der Verbandsgeschäftsstelle und mindestens vier Wochen vor der Landesdelegierten-konferenz den stimmberechtigten Mitgliedern des BSVB zugegangen ist. Die Ver-sammlung kann beschließen, dass im Einzelfall notwendige Änderungen und Er-gänzungen am vorgelegten Satzungsentwurf zugelassen werden.
(3) Wird eine Satzungsänderung behördlicherseits verlangt, so ist der Landesvorstand berechtigt, eine solche unter Benachrichtigung der Mitglieder vorzunehmen.


§ 26 Auflösung des Verbandes

(1) Über die Auflösung des Verbandes beschließt die Landesdelegiertenkonferenz mit ¾ der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vereinsvermögen an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. – Spitzenverband der Blinden und Sehbehinderten in Deutschland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.